Pfarrgemeinderat
PGR-Arbeit - was ist das?
Pfarrgemeinderat im Erzbistum Köln
Der Pfarrgemeinderat ist ein zentrales Mitwirkungs- und Beratungsgremium innerhalb der katholischen Gemeinde. Seit seinem Ursprung in den Reformen des II. Vatikanums verkörpert er das Prinzip der Mitverantwortung aller Gläubigen für Verkündigung, Seelsorge und Dienst am Nächsten. In dieser Seite erfahren Sie, welche Aufgaben der Pfarrgemeinderat im Erzbistum Köln übernimmt, welche Rechte und Pflichten er hat und wie Sie in Kontakt treten können.
Aufgaben, Rechte und Ansprechpartner des Pfarrgemeinderats
Die Kirche als das von Gott berufene Volk wird geprägt durch unterschiedliche Ämter und Dienste, die alle gemeinsam dazu beitragen sollen, das Evangelium zu verkünden und die Liebe Gottes in der Welt zu bezeugen. Bei aller Verschiedenheit der jeweiligen Dienste – dies betont das II. Vatikanische Konzil im Dekret über das Laienapostolat ausdrücklich – besteht deshalb eine Einheit der Sendung aller Glieder des Gottesvolkes (vgl. „Apostolicam actuositatem“ Nr. 2).
Diese gemeinsame Verantwortung aller Christen für die Sendung der Kirche wollte das II. Vatikanum auch institutionell zum Ausdruck bringen. Aus diesem Grund hat das Konzil angeregt, in Diözesen und Pfarreien, aber auch auf den Zwischen-Ebenen beratende Gremien einzurichten, „die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen“ („Apostolicam actuositatem“ Nr. 26). Die Arbeit der verschiedenen Laien-Räte, die heute in der Kirche (mit-)wirken, hat hier ihre Grundlage und Legitimation.
Auch die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 1.3.2001 beruft sich in ihrer Präambel auf den Volk-Gottes-Gedanken des II. Vatikanums: Die Verantwortung des Pfarrers und die Verantwortung der ganzen Gemeinde sind demzufolge „aufeinander verwiesen“. Aus diesem Grund, so die Präambel weiter, wurden im Erzbistum Köln...
"...Pfarrgemeinderäte zur Mitwirkung und Mitverantwortung beim Heilsdienst und Weltauftrag der Kirche auf der Pfarrebene eingerichtet. Sie dienen dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und sind der Verkündigung der Botschaft, der Feier des Glaubens und dem Dienst am Nächsten verpflichtet."
Der PGR ist nicht nur ein Sachausschuss oder Arbeitskreis interessierter Laien in der Gemeinde, sondern er institutionalisiert den Gedanken des allgemeinen Priestertums und macht auf diese Weise die Mitverantwortung aller Glaubenden für den Heilsdienst und Weltauftrag der Kirche konkret sichtbar. Dies hebt die Präambel der Satzung in Übereinstimmung mit der Würzburger Synode deutlich hervor. Im Pfarrgemeinderat werden alle Anstrengungen der Gemeinde zur Mitwirkung am kirchlichen Heils- und Weltdienst kanalisiert und gebündelt.
Zugleich ist der PGR jener Ort in der Gemeinde, an dem der Volk-Gottes-Gedanke und das Ideal der Communio in besonderer Weise zum Ausdruck kommen und gelebt werden (sollen). Auch deshalb hat der Pfarrgemeinderat eine besondere Verantwortung. Der PGR erkennt, stärkt und vernetzt die verschiedenen Charismen, die in jeder Gemeinde vorhan-den sind. Indem er das Gemeindeleben tatkräftig mitgestaltet, trägt er seinen Teil dazu bei, das Gesicht der Pfarrei zu prägen, und ist mitverantwortlich dafür, dass die Kirche vor Ort glaubwürdig ist und bleibt.
Satzungen für Pfarrgemeinderäte siehe PGR-Arbeitshilfen
Weitere Hinweis und Tipps zur Pfarrgemeinderatsarbeit gibt es in der Arbeitshilfe für Pfarrgemeinderäte
Der Pfarrgemeinderat „dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und ist der Verkündigung der Botschaft, der Feier des Glaubens und dem Dienst am Nächsten verpflichtet“ – so die Präambel der Kölner Satzung. Aus dieser grundsätzlichen Feststellung wachsen dem PGR verschiedene Aufgaben zu:
Zum einen soll der Pfarrgemeinderat als Organ des Laienapostolates verschiedene Initiativen in der Gemeinde anregen und koordinieren, d.h. die Mitarbeit von Laien am weltlichen Dienst fördern und – wo erforderlich – selbst durchführen. Zum anderen dient der PGR aber auch der pastoralen Beratung und Unterstützung des Pfarrers.
Um zu zeigen, wo und wie diese grundsätzlichen Vorgaben in der gemeindlichen Praxis umgesetzt werden können, hat die Würzburger Synode in ihrer „Rahmenordnung für Strukturen der Mitverantwortung in der Diözese“ (vgl. Teil III des Beschlusses „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“) zahlreiche Aufgabenfelder für die Arbeit der Pfarrgemeinderäte formuliert (Nr. 1.2). Darauf aufbauend nennt auch § 2 der Kölner Satzung einige konkrete Aufgaben des PGR:
1. Der PGR soll in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer und hauptamtlichen Pastoralkräften das Leben der Pfarrgemeinde in seinen vielfältigen Erscheinungsformen wahrnehmen, seine Entfaltung fördern und je nach Sachbereich beratend oder beschließend mitwirken.
2. Im Bereich der Pastoral soll der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bei der Ausübung seines Amtes beraten und unterstützen. In wichtigen pastoralen Fragen ist der Pfarrer verpflichtet, den PGR zu hören und sich vor einer Entscheidung von ihm beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2).
3. Als Organ des Laienapostolats kann und soll der PGR gerade soziale und gesellschafts-politische Aufgaben der Gemeinde eigenverantwortlich wahrnehmen. D.h., er soll
– die gemeindliche Arbeit im caritativen und sozialen Bereich fördern und ehrenamt-liche Mitarbeit in der Pfarrei aktivieren,
– gesellschaftliche Probleme bedenken und ggf. entsprechende Maßnahmen beschließen,
– die Verantwortung der Pfarrei für Familie, Arbeitswelt, Technik und Umwelt sowie für Mission, Entwicklung und Frieden wecken und fördern.
4. Der PGR fördert und koordiniert die verschiedenen Einrichtungen und Initi-ativen vor Ort und stimmt die Dienste und Aufgaben in der Pfarrgemeinde aufeinander ab. Hierbei hat er auch dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Voraussetzungen für das Wirken der unterschiedlichen Gruppen in der Pfarrei vorhanden sind bzw. geschaffen werden.
5. Ferner obliegt dem Pfarrgemeinderat die Initiierung und Förderung der Kooperation mit anderen Gemeinden des Seelsorgebereichs.
6. Der Pfarrgemeinderat soll beim Freiwerden einer Pfarrstelle dem Erzbischof rechtzeitig über die Situation der Gemeinde und ihre pastoralen Perspektiven berichten.
Satzungen für Pfarrgemeinderäte siehe PGR-Arbeitshilfen
Weitere Hinweis und Tipps zur Pfarrgemeinderatsarbeit gibt es in der Arbeitshilfe für Pfarrgemeinderäte
Das kirchliche Gesetzbuch (Codex des kanonischen Rechtes, CIC) von 1983 sieht gemäß can. 536 vor, dass auf Initiative des Diözesanbischofs in jeder Pfarrei ein sog. Pastoralrat gebildet werden kann, um die Seelsorgstätigkeit zu fördern und den Pfarrer zu unterstützen. Ein solcher Pfarrpastoralrat im Sinne des CIC hat lediglich beratende Funktion; den Vorsitz übt immer der Pfarrer aus.
Der Pfarrgemeinderat in Deutschland ist mit dem durch das kirchliche Gesetzbuch normierten Pastoralrat nur bedingt vergleichbar. Zwar soll auch der PGR als Beratungsorgan des Pfarrers zur Förderung der pfarrlichen Seelsorge beitragen. Er ist jedoch zugleich ein Gremium des eigenständigen Laienapostolates. Aus diesem Grund hat er – je nach Sachbereich – neben dem beratenden auch ein beschließendes Stimmrecht (vgl. Satzung § 1 Abs. 1). Außerdem kann er seine(n) Vorsitzende(n) frei aus seiner Mitte wählen (vgl. Satzung § 7 Abs. 2). Nach der Rahmenordnung der Würzburger Synode (Nr. 1.9) soll dabei der Pfarrer möglichst nicht als Vorsitzender bestimmt werden.
Im Rahmen seiner allgemeinen Beratungsfunktion kann der Pfarrgemeinderat dem Pfarrer in allen Fragen seine Unterstützung und seinen Rat anbieten. Darüber hinaus hat er nach § 2 Abs. 2 der Satzung das ausdrückliche Recht, vor einer Entscheidung in wichtigen Fragen der gemeindlichen Pastoral vom Pfarrer angehört zu werden. Dies betrifft im Sinne der Satzung:
(a) Schwerpunkte und Konzeption der Pastoral,
(b) die Änderung der Pfarrorganisation,
(c) die Bildung eines Pfarrverbandes,
(d) die Festlegung regelmäßiger Gottesdienstzeiten,
(e) die künstlerische Ausgestaltung der Kirche,
(f) wesentliche Änderungen im Bereich der Caritas,
(g) Grundlinien der Bildungsarbeit,
(h) die Herausgabe oder Einstellung des Pfarr- bzw. Gemeindebriefs,
(i) die Grundsätze zur Nutzung kirchlicher Räume,
(j) die Hausordnung für Pfarr- und/oder Jugendheim.
Im Bereich des Laienapostolates hat der PGR gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung das Recht, sich eigenverantwortlich zu engagieren und Beschlüsse zu fassen, für deren Umsetzung er dann –unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips – Sorge tragen muss (vgl. § 2 Abs. 4). Wo ein entsprechender Beschluss des Pfarrgemeinderates zugleich pastorale Fragen betrifft, besitzt der Pfarrer gemäß § 10 Abs. 3 allerdings ein Vetorecht. Übt er dieses aus, kann er eine Beschlussfassung in der aktuellen Sitzung verhindern.
Der PGR ist verpflichtet, mindestens einmal im Quartal zusammenzutreten sowie immer dann, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen (vgl. § 9 Abs. 1). Daneben zählt die Abhaltung der jährlichen Pfarrversammlung (§ 11 Abs. 1) ebenso zu den Pflichten des Pfarrgemeinderates wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand (vgl. § 12 Abs. 1 sowie die konkreten Pflichten gemäß Abs. 2-4).
Satzungen für Pfarrgemeinderäte siehe PGR-Arbeitshilfen
Weitere Hinweis und Tipps zur Pfarrgemeinderatsarbeit gibt es in der Arbeitshilfe für Pfarrgemeinderäte
Ansprechpartner
Dr. Stephan Engels
Beratung für Pfarrgemeinderäte und andere Gremien
Tel: (0221) 25761 -65/-11