PGR-Arbeit - was ist das?

Rechte und Pflichten des Pfarrgemeinderates im Erzbistum Köln

Das kirchliche Gesetzbuch (Codex des kanonischen Rechtes, CIC) von 1983 sieht gemäß can. 536 vor, dass auf Initiative des Diözesanbischofs in jeder Pfarrei ein sog. Pastoralrat gebildet werden kann, um die Seelsorgstätigkeit zu fördern und den Pfarrer zu unterstützen. Ein solcher Pfarrpastoralrat im Sinne des CIC hat lediglich beratende Funktion; den Vorsitz übt immer der Pfarrer aus.
Der Pfarrgemeinderat in Deutschland ist mit dem durch das kirchliche Gesetzbuch normierten Pastoralrat nur bedingt vergleichbar. Zwar soll auch der PGR als Beratungsorgan des Pfarrers zur Förderung der pfarrlichen Seelsorge beitragen. Er ist jedoch zugleich ein Gremium des eigenständigen Laienapostolates. Aus diesem Grund hat er – je nach Sachbereich – neben dem beratenden auch ein beschließendes Stimmrecht (vgl. Satzung § 1 Abs. 1). Außerdem kann er seine(n) Vorsitzende(n) frei aus seiner Mitte wählen (vgl. Satzung § 7 Abs. 2). Nach der Rahmenordnung der Würzburger Synode (Nr. 1.9) soll dabei der Pfarrer möglichst nicht als Vorsitzender bestimmt werden.

Im Rahmen seiner allgemeinen Beratungsfunktion kann der Pfarrgemeinderat dem Pfarrer in allen Fragen seine Unterstützung und seinen Rat anbieten. Darüber hinaus hat er nach § 2 Abs. 2 der Satzung das ausdrückliche Recht, vor einer Entscheidung in wichtigen Fragen der gemeindlichen Pastoral vom Pfarrer angehört zu werden. Dies betrifft im Sinne der Satzung:


(a) Schwerpunkte und Konzeption der Pastoral,
(b) die Änderung der Pfarrorganisation,
(c) die Bildung eines Pfarrverbandes,
(d) die Festlegung regelmäßiger Gottesdienstzeiten,
(e) die künstlerische Ausgestaltung der Kirche,
(f) wesentliche Änderungen im Bereich der Caritas,
(g) Grundlinien der Bildungsarbeit,
(h) die Herausgabe oder Einstellung des Pfarr- bzw. Gemeindebriefs,
(i) die Grundsätze zur Nutzung kirchlicher Räume,
(j) die Hausordnung für Pfarr- und/oder Jugendheim.


Im Bereich des Laienapostolates hat der PGR gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung das Recht, sich eigenverantwortlich zu engagieren und Beschlüsse zu fassen, für deren Umsetzung er dann –unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips – Sorge tragen muss (vgl. § 2 Abs. 4). Wo ein entsprechender Beschluss des Pfarrgemeinderates zugleich pastorale Fragen betrifft, besitzt der Pfarrer gemäß § 10 Abs. 3 allerdings ein Vetorecht. Übt er dieses aus, kann er eine Beschlussfassung in der aktuellen Sitzung verhindern.

Der PGR ist verpflichtet, mindestens einmal im Quartal zusammenzutreten sowie immer dann, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen (vgl. § 9 Abs. 1). Daneben zählt die Abhaltung der jährlichen Pfarrversammlung (§ 11 Abs. 1) ebenso zu den Pflichten des Pfarrgemeinderates wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand (vgl. § 12 Abs. 1 sowie die konkreten Pflichten gemäß Abs. 2-4).


    
Satzungen für Pfarrgemeinderäte siehe PGR-Arbeitshilfen

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